Ob ein Anwohner bei objektivierter Betrachtung "gestört" wird, wird im konkreten Einzelfall zu beurteilen sein. Sollte es angesichts dieser wenig konkreten Formulierung ("gestört") wiederholt zu Diskussionen bzw. Problemen kommen, müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Immissionsklageverfahrens (vgl. § 30 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]) über weitergehende bzw. konkretere Massnahmen befunden werden.