ringe bis höchstens mittlere Emission einzustufen; beim Element "Sensitivität der Umgebung" ist – analog den Ausführungen zu Erw. II/3.4.1 – von einer mittleren bis tiefen Sensibilität auszugehen. Insgesamt ergibt sich damit ein Relevanz-Index von 0 – 2. Die Anordnung, wonach die Aussenbeleuchtung ab 22.00 Uhr auszuschalten bzw. so zu betreiben ist, dass Anwohner nicht gestört werden, gilt als einfache Massnahme im Sinne des Merkblatts (Relevanz-Index 1). Sie ist ohne Aufwand umsetzbar und wirtschaftlich tragbar. Auch ist sie wirksam und effektiv, um unnötige Lichtverschmutzungen und Einwirkungen auf die Umgebung einzudämmen.