Die Aussenbeleuchtung ist ab 22.00 Uhr auszuschalten, bzw. so zu betreiben, dass Anwohner nicht gestört werden." Vor Verwaltungsgericht umstritten ist der letzte Satz von Ziffer 8. Zieht man auch für die Aussenbeleuchtung das Merkblatt "Begrenzung von Lichtemissionen" heran, so ist das Element "Lichtemission in den Aussenraum" unter Berücksichtigung der Einteilung im Merkblatt als ge- - 23 -