Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bewohner der Nachbarliegenschaften könnten auch die Jalousien herunterlassen (vgl. Beschwerde, S. 13), übersieht sie im Übrigen, dass Einwirkungen primär durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu begrenzen sind (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind die Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Ziffer 4 der Baubewilligung entspricht – wie dargelegt – diesen Anforderungen.