Mit Blick auf das Merkblatt rechtfertigt es sich daher, jedenfalls einfache Massnahmen umzusetzen. Bei der für das Versammlungslokal angeordneten Schliessung der Jalousien ab 22.00 Uhr handelt es sich um eine solche einfache Massnahme (im Sinne des Merkblattes), welche zudem ohne Aufwand umsetzbar und wirtschaftlich tragbar ist. Die Anordnung hilft in effektiver Weise, das Licht der nächtlichen Innenbeleuchtung, welches durch die vielen und grossen Fenster (welche im Anbau praktisch bis zum Boden reichen) in den Aussenraum gelangt, einzudämmen. Dass die Vorinstanz die Anordnung Ziffer 4 der Baubewilligung schützte, ist nicht zu beanstanden.