3.4.1.2. Dass die Vorinstanz das (u.a.) vom BAFU herausgegebene Merkblatt "Begrenzung von Lichtemissionen" im Sinne einer Richtlinie heranzog, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Unter Bezugnahme zu diesem Merkblatt ordnete die Vorinstanz sodann die "Lichtemissionen in den Aussenraum" und die "Sensitivitiät der Umgebung" nachvollziehbar und schlüssig ein und ging zu Recht von einer Relevanz von 0 – 2 aus. Mit Blick auf das Merkblatt rechtfertigt es sich daher, jedenfalls einfache Massnahmen umzusetzen.