Die für das Versammlungslokal angeordnete Schliessung der Fensterläden ab 22.00 Uhr stelle eine solche einfache Massnahme dar, sei zudem ohne Aufwand umsetzbar und mangels finanzieller Einbusse (keine baulichen Vorkehren oder weniger Nutzer/Gäste) ohne weiteres wirtschaftlich tragbar. Hinzu komme, dass die Anordnung geeignet und äusserst effektiv sei, die helle nächtliche Innenbeleuchtung, welche durch die grossen Fenster in den Aussenraum gelange und unmittelbar auf die nahgelegenen Wohnhäuser mit ihren Schlafzimmern treffe, einzudämmen. Sie sei der Beschwerdeführerin somit zuzumuten und unter dem Aspekt der Vorsorge verhältnismässig.