Als Ergebnis hielt die Vorinstanz fest: Gemäss dem Merkblatt resultiere aus der Summe der Lichtemissionen in den Aussenraum und der Sensitivität der Umgebung für die Innenbeleuchtung des Vereinslokals ein Relevanz- Index von 0 – 2, was die Umsetzung von einfachen Massnahmen rechtfertige. Die für das Versammlungslokal angeordnete Schliessung der Fensterläden ab 22.00 Uhr stelle eine solche einfache Massnahme dar, sei zudem ohne Aufwand umsetzbar und mangels finanzieller Einbusse (keine baulichen Vorkehren oder weniger Nutzer/Gäste) ohne weiteres wirtschaftlich tragbar.