Beim Element der "Lichtemission in den Aussenraum" sei die Beleuchtung aus dem Inneren des Vereinslokals mit eher grossen Fensterflächen als mittlere bis geringe Emission (im Sinne des Merkblatts) einzustufen (angefochtener Entscheid, S. 13). Beim zweiten Element der "Sensitivität der Umgebung" ging sie bei der vorliegenden Dorfkernzone mit zahlreichen Wohnhäusern inkl. Wohn- und Schlafräumen in unmittelbarer Umgebung von einer mittleren bis tiefen Sensitivität (im Sinne des Merkblatts) aus (angefochtener Entscheid, S. 14).