Die Vorinstanz prüfte unter Bezugnahme zum Merkblatt "Begrenzung von Lichtemissionen", ob, welche und wie weitgehende Massnahmen hinsichtlich des Lichts aus dem Lokal zu ergreifen bzw. anzuordnen sind. Sie hielt fest, die Beurteilung hänge einerseits von den Lichtemissionen in den Aussenraum und andererseits von der Sensitivität der Umgebung ab. Beim Element der "Lichtemission in den Aussenraum" sei die Beleuchtung aus dem Inneren des Vereinslokals mit eher grossen Fensterflächen als mittlere bis geringe Emission (im Sinne des Merkblatts) einzustufen (angefochtener Entscheid, S. 13).