3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Neben den Anordnungen zum Lärm beanstandet die Beschwerdeführerin auch diejenigen zum Licht. Sie erachtet den letzten Satz von Ziffer 4 der Baubewilligung, wonach die Jalousien spätestens ab 22.00 Uhr (zur Vermeidung von Lichtemissionen) geschlossen zu halten sind, als unzulässig (vgl. Beschwerde, S. 12 f.). Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG. Deshalb müssen auch Beleuchtungen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG [Vorsorgeprinzip]).