Da es um den Schutz privaten Grundeigentums geht, könnten die betroffenen Grundeigentümer für ihr jeweiliges Grundstück – auf dem Zivilweg – - 21 - z.B. den Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beantragen.