3.3.3.5. Im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret behandelt wurde Ziffer 9 der Baubewilligung, welche lautet: "Das Parkieren auf privatem Grundeigentum in der Nachbarschaft ist verboten. Die Durchsetzung obliegt den Verantwortlichen des B._____." Dass mit dieser Anordnung z.B. (Lärm-)Emissionen des Vereins- und Versammlungslokals begrenzt werden sollten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 USG), kann nicht erkannt werden. Seitens des Gemeinderats wird solches auch nicht behauptet. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, welcher (öffentlich-rechtliche) gesetzliche Zweck und welche öffentliche Interessen mit der Anordnung verfolgt werden, ist die Anordnung aufzuheben.