über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 12 Abs. 2 VRPG). Als Beigeladener im vorinstanzlichen Verfahren kommt ihm auch vor Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen Parteistellung zu (vgl. § 13 Abs. 2 lit. d VRPG; siehe auch Verfügung vom 12. Februar 2025). Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der B._____ keine Parteistellung habe und nicht in Pflicht genommen werden könne, geht fehl.