Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der B._____ sei nicht Verfahrens- und Baugesuchspartei, weshalb er auch nicht Adressat einer Verfügung in diesem Verfahren sein könne (vgl. Beschwerde, S. 15). Diese Behauptung trifft so nicht zu. Tatsache ist, dass die Vorinstanz den B._____ zum Verfahren beilud, weil dieser durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnte (vgl. Vorakten, act. 84; § 12 Abs. 1 VRPG). Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu.