Die Vorinstanz erörterte zutreffend, dass eine solche Anordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips erlaubt ist, Sinn macht und keineswegs ungewöhnlich ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11, 12). In der Hausordnung hält der Verein im Übrigen auch selber fest, für die Öffnung des Vereinslokals werde vom Vorstand jeweils ein Verantwortlicher genannt, welcher auch das Hausrecht ausübe (vgl. Hausordnung, Ziffer 1c [bei den Baugesuchsakten, in: Vorakten, act. 144]).