3.3.3.4. Zu prüfen ist weiter Ziffer 7 der Baubewilligung, welche verlangt, dass die Bauherrschaft bzw. die Verantwortlichen des B._____ bis Ende Februar 2024 eine Ansprechperson zu benennen und zu melden haben, welche für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. Die Vorinstanz erörterte zutreffend, dass eine solche Anordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips erlaubt ist, Sinn macht und keineswegs ungewöhnlich ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11, 12).