2484, 2523). Von ihnen zu unterscheiden sind die sog. echten Nebenbestimmungen (wie Auflage, Bedingung oder Befristung), welches verbindliche, individuell-konkrete und erzwingbare Rechtsakte sind, die rechtlich auf den Hauptakt ausstrahlen und zumeist erst mit der Realisierung des Vorhabens wirksam werden (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2484). Eine echte Nebenbestimmung steht mit Ziffer 6 der Baubewilligung jedoch nicht im Raum. Entsprechend muss auch nicht geprüft werden, ob Ziffer 6 der Baubewilligung den Anforderungen an eine echte Nebenbestimmung genügt.