Gesuchsteller nicht zusätzlich, weshalb es sich um eine sog. unechte Nebenbestimmung handelt (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2484, 2523 f.; CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 446). Als solche erscheint sie vorliegend durchaus zulässig, zumal kantonale und kommunale Regelungen dieser Art vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG) enthalten können und als solche ebenfalls zu beachten sind (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00387 vom 6. April 2005, Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf WOLF, a.a.O., N. 23 zu Art.