Bei einer objektivierten Betrachtung lässt sich jedoch (trotz des allenfalls nicht ganz klaren Wortlauts) nicht davon ausgehen, dass mit Ziffer 6 der Baubewilligung beabsichtigt worden wäre, zusätzliche Rechte oder Pflichten (individuell-konkret) zu verfügen. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht (vgl. Vorakten, act. 112 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gemeinderat inhaltlich generell das wiedergeben bzw. auf das hinweisen wollte, was ohnehin (generell-abstrakt) gilt. Die Bestimmung hat deshalb lediglich informativen Charakter und belastet den - 19 -