Die Vorinstanz hielt ebenso fest, die Anordnung gebe lediglich generell wieder, was ohnehin gelte, wobei sie darauf hinwies, dass die Anordnung gemäss Wortlaut sogar weniger einschränkend wirke ("erheblich gestört" anstatt "gestört") als nach Gesetz und Rechtsprechung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 mit Hinweis u.a. auf den Bericht der kantonalen Fachstelle). Bei einer objektivierten Betrachtung lässt sich jedoch (trotz des allenfalls nicht ganz klaren Wortlauts) nicht davon ausgehen, dass mit Ziffer 6 der Baubewilligung beabsichtigt worden wäre, zusätzliche Rechte oder Pflichten (individuell-konkret) zu verfügen.