vom ______ 2016 (Polizeireglement) festhält, nämlich dass alle übermässigen Einwirkungen – u.a. durch Lärm – verboten sind (siehe zum Lärmschutz im Weiteren auch § 9, namentlich Abs. 1 und 3, Polizeireglement; vgl. auch Vorakten, act. 13). Die Vorinstanz hielt ebenso fest, die Anordnung gebe lediglich generell wieder, was ohnehin gelte, wobei sie darauf hinwies, dass die Anordnung gemäss Wortlaut sogar weniger einschränkend wirke ("erheblich gestört" anstatt "gestört") als nach Gesetz und Rechtsprechung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 mit Hinweis u.a. auf den Bericht der kantonalen Fachstelle).