tivieren. Dass das Lokal nach 22.00 Uhr nicht mehr betreten oder verlassen werden kann, ist nicht Ziel der Auflage, andernfalls ein entsprechendes Betriebsverbot angeordnet worden wäre. Ein kurzes Öffnen der Tür zum Betreten oder Verlassen des Gebäudes muss selbstredend zulässig sein. Die Auflage ist zweckgerichtet zu verstehen. Sinn und Zweck ist, dass nicht wegen länger geöffneter Türen oder Fenster die Nachbarschaft beschallt wird.