Die Massnahme erscheint wirksam und geeignet, ist wirtschaftlich tragbar (keine finanziellen Nachteile) und einfach umsetzbar. Die Massnahme trägt wesentlich dazu bei, den Lärm aus dem Vereins- und Versammlungslokal ab 22.00 Uhr zu verringern und der Nachtruhe in der Nachbarschaft – welcher hohes Gewicht beizumessen ist – Rechnung tragen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Massnahme verhindere in dieser absoluten Formulierung sogar das Betreten oder Verlassen des Gebäudes nach 22.00 Uhr und auch das Lüften und Kühlen des Gebäudes während heissen Sommertagen (vgl. Beschwerde, S. 12), ist dies zu rela- - 18 -