Als wirkungsvolle Massnahmen werden etwa die Einschränkung der Betriebszeit (während der es zu Lärmbelastungen kommen kann) und die Beschränkung der maximalen Gästezahl genannt, weiter das Schliessen von Türen und/oder Fenstern, die Überwachung des Lärmpegels durch den Betreiber, die Information der Gäste, die Instruktion des Personals etc. (siehe Ziffer 6 sowie Anhang 4 der Vollzugshilfe 8.10 [Cercle Bruit]). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung hat die Vollzugsbehörde aufgrund von Erfahrungswerten einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Ziffer 2 der Vollzugshilfe 8.10 [Cercle Bruit]; Vorakten, act. 111).