3.3.3. 3.3.3.1. Für die Beurteilung kann die Vollzugshilfe 8.10 (Cercle Bruit) herangezogen werden (siehe Erw. II/3.3.2.1 am Ende). Diese enthält eine Liste von Massnahmen, welche in Anwendung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) ergriffen werden können. Als wirkungsvolle Massnahmen werden etwa die Einschränkung der Betriebszeit (während der es zu Lärmbelastungen kommen kann) und die Beschränkung der maximalen Gästezahl genannt, weiter das Schliessen von Türen und/oder Fenstern, die Überwachung des Lärmpegels durch den Betreiber, die Information der Gäste, die Instruktion des Personals etc. (siehe Ziffer 6 sowie Anhang 4 der Vollzugshilfe 8.10 [Cercle Bruit]).