Wie dargelegt besagt das Vorsorgeprinzip, dass unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Da vorliegend unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Planungswerte für Lärm eingehalten werden, lassen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann (oben Erw. II/3.3.1).