siehe Erw. II/3.3.3.5), hob die Ziffern 3 und 5 der Baubewilligung auf und schützte die restlichen Nebenbestimmungen (angefochtener Entscheid, S. 10 ff., 15 [Dispositiv Ziffer 1]). Die Auflagen, welche die Vorinstanz schützte, sind vor Verwaltungsgericht weiterhin umstritten. Im Hinblick auf den Lärm sind dies die Ziffern 2, 6 und (teilweise) - 17 - 7, allenfalls auch die Ziffer 9 der Baubewilligung (siehe zu letzterer allerdings Erw. II/3.3.3.5).