Der Gemeinderat ging im Rahmen seiner Beurteilung davon aus, dass die beabsichtigte Nutzung die Lärmgrenzwerte einhalten werde. Weitere Abklärungen erachtete er (zurzeit) als nicht notwendig, namentlich könne auf die Einholung einer Lärmprognose verzichtet werden (angefochtener Entscheid, S. 10; Vorakten, act. 12). Unabhängig von der Einhaltung der Lärmgrenzwerte ordnete er jedoch gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung an (vgl. Vorakten, act. 12 ff., 17). Die Vorinstanz überprüfte diese Anordnungen (mit Ausnahme von Ziffer 9, welche nicht konkret behandelt wurde; siehe Erw.