3.3.2.2. Die Parzelle Nr. bbb liegt in der Dorfkernzone DK2, welche die Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet ist; die Zone dient u.a. der Wohnnutzung (Erw. II/1), weshalb im Hinblick auf die Planungswerte zu beachten ist, dass die (Wohn-)Bevölkerung insbesondere während der Nacht nicht mehr als geringfügig gestört wird (vgl. BGE 130 II 32, Erw. 2.2; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1A.139/2002 vom 5. März 2003, Erw. 2, 1A.213.2000 vom 21. März 2001, Erw. 2a). Der Gemeinderat ging im Rahmen seiner Beurteilung davon aus, dass die beabsichtigte Nutzung die Lärmgrenzwerte einhalten werde.