Für den Lärm solcher Lokale hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt (siehe auch Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt [Luft, Lärm und NIS] vom 29. Juli 2024 [nachfolgend: Stellungnahme kantonale Fachstelle], S. 2 [Vorakten, act. 111]). Die durch sie verursachten Immissionen sind deshalb von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das USG, in Anwendung von Art. 15 und unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen.