Dazu gehören in erster Linie die Immissionen, welche bei der bestimmungsgemässen Benutzung des Lokals unvermeidbar entstehen. Lärm, der von den Benutzern ausserhalb der Anlage verursacht wird, zählt zu den sog. Sekundärimmissionen, welche der Anlage ebenfalls zuzurechnen sind, sofern sie in direkten Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgen (z.B. Lärm beim Betreten bzw. Verlassen des Lokals, beim Zu- und Wegfahren von Fahrzeugen etc.) (vgl. WOLF, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 25; HELEN KELLER, in: Kommentar - 16 -