Nicht weiter hilft schliesslich der von der Beschwerdeführerin (abermals) herangezogene AGVE 2015, S. 168 ff. (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Im genannten AGVE ging es einzig um die Frage der Baubewilligungspflicht einer Umnutzung eines Mehrfamilienhauses in eine Unterkunft für Asylbewerber. Für die Beurteilung, ob das hier zu beurteilende Vereins- und Versammlungslokal als Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung gilt, ist der Entscheid nicht einschlägig (siehe zudem bereits Erw. II/2.4).