Sollten die von der Beschwerdeführerin erwähnten Bauten mit ihren Nutzungen (Aussen-)Lärm erzeugen, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass auch bei ihnen früher oder später (emissionsbegrenzende) Massnahmen angeordnet werden. Nichts anderes gilt für die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren Lokale, wie z.B. reformierte oder katholische Kirchgemeindelokale, Pfadilokale oder Räumlichkeiten anderer Vereine (siehe Beschwerde, S. 8). Massgebend ist jeweils der Einzelfall.