Die Nutzung als Vereins- und Versammlungslokal wurde erst im Verlaufe des Jahres 2022 aufgenommen, d.h. lange nach dem Stichtag vom 1. Januar 1985, welcher für die Abgrenzung von neuen Anlagen und Altanlagen massgebend ist (vgl. dazu BGE 123 II 325, Erw. 4c/cc; ROBERT WOLF, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, N. 42 zu Art. 25). Das Vereins- und Versammlungslokal ist somit eine neue (ortsfeste) Anlage.