stellt. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 LSV gelten als "ortsfeste Anlagen" Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Beim Vereins- und Versammlungslokal mit seinen Auswirkungen (namentlich Lärm) auf die Umgebung (vgl. Erw. II/2.3) handelt es sich fraglos um eine Baute und damit um eine (ortsfeste) Anlage im vorgenannten Sinne. Die Nutzung als Vereins- und Versammlungslokal wurde erst im Verlaufe des Jahres 2022 aufgenommen, d.h. lange nach dem Stichtag vom 1. Januar 1985, welcher für die Abgrenzung von neuen Anlagen und Altanlagen massgebend ist (vgl. dazu BGE 123 II 325, Erw.