Sämtliche angeordneten Massnahmen seien rechtswidrig (vgl. Beschwerde, S. 10 f.). Hinzu komme, dass auch dann, wenn man eine oder mehrere solcher Auflagen in Erwägung ziehen wollte, die angeordneten Auflagen Ziffern 2, 4, 6, 7, 8 und 9 ersatzlos aufzuheben wären. Die Auflagen Ziffern 10 und 11 hätten sich während des Beschwerdeverfahrens im Übrigen erledigt und seien nicht mehr Verfahrensgegenstand (zum Ganzen: Beschwerde, S. 12 ff.).