Die Beschwerdeführerin erachtet entsprechend auch die Anwendung des Vorsorgeprinzips als unnötig, zumal gar keine Emissionen nachgewiesen seien und diesbezüglich lediglich auf Hypothesen bzw. nicht bewiesene Behauptungen von Nachbarn abgestellt werde. Es werde an keiner Stelle festgehalten, welche Lärmemission zu welchem Zeitpunkt reduziert werden solle. Da keine Lärmemissionen nachgewiesen seien, gebe es auch nichts zu beschränken. Sämtliche angeordneten Massnahmen seien rechtswidrig (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).