USG qualifiziert und deshalb den Planungs- und Immissionsgrenzwerten nach LSV und dem Vorsorgeprinzip unterzogen worden sei. Analog zum in AGVE 2015, S. 168 ff. beurteilen Fall unterscheide sich im vorliegenden Fall das Kirchgemeindelokal nicht erheblich von der Büronutzung. Es handle sich in beiden Fällen um Dienstleistungsnutzungen, die ohne weiteres zonenkonform seien. Eine zonenkonforme Nutzung eines bewilligten Gebäudes könne nicht über den Anlagenbegriff nach USG mit Auflagen bedacht werden, die kein anderer Nutzer in dieser Zone einhalten müsse, wenn nicht eine substanzielle Lärm- oder Lichtbelastung durch die Nutzer nachgewiesen sei.