Art. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), Art. 2 der Lärmschutz-Verord- nung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) und Art. 11 USG. Beim derzeitigen Verfahrensstand sei keine Emission nachgewiesen, welche die Emission einer normalen Wohn- oder Büronutzung übersteige. Niemand sei bisher auf die Idee gekommen, ein Wohngebäude ab einer gewissen Anzahl Wohnungen oder ein Dienstleistungsbetrieb ab einer gewissen Anzahl Arbeitsplätze/Kundenfrequenz als Anlage im Sinne von Art. 7 USG / Art. 2 LSV zu qualifizieren. Es dürfte auch kein einziges reformiertes oder katholisches Kirchgemeindelokal existieren, das als Anlage im Sinne des