Gestützt auf dieses resultierte für die Innenbeleuchtung des Vereinslokals ein Relevanz-Index von 0 – 2, was die Umsetzung von einfachen Massnahmen rechtfertige. Die vom Gemeinderat angeordnete Ziffer 4 der Baubewilligung sei eine solche Massnahme. Sie sei auch ohne Aufwand umsetzbar und verhältnismässig (siehe dazu ausführlich Erw. II/3.4.1.1; angefochtener Entscheid, S. 13 f.). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das zu beurteilende Kirchgemeindelokal sei keine Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. Die gegenteilige Annahme sei eine einzigartige Eskalation des Anlagenbegriffs nach - 13 -