Unter Berücksichtigung der bereits vom Gemeinderat herangezogenen Grundlagen sowie einer bei der kantonalen Fachstelle Luft, Lärm und NIS (BVU, Abteilung für Umwelt) eingeholten fachlichen Stellungnahme erachtete sie die in der Baubewilligung angeordneten Auflagen Ziffern 2, 6 und 7 als zulässig. Anders entschied sie bei den Auflagen Ziffern 3 und 5, welche sie als unverhältnismässig einstufte und aufhob (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 10 ff.).