Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als eine Vielzahl von Einwendungen aus der Nachbarschaft gegen die Umnutzung erhoben und insbesondere die damit verbundenen Immissionen abends, in der Nacht und am Wochenende (also genau dann, wenn das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung besonders zu schützen sei) beanstandet worden seien und das Lokal über keine festen Öffnungszeiten verfüge. Unter Berücksichtigung der bereits vom Gemeinderat herangezogenen Grundlagen sowie einer bei der kantonalen Fachstelle Luft, Lärm und NIS (BVU, Abteilung für Umwelt) eingeholten fachlichen Stellungnahme erachtete sie die in der Baubewilligung angeordneten Auflagen Ziffern 2, 6 und 7 als zulässig.