Unter Berücksichtigung der Vorsorge, der Angaben in der Vollzugshilfe (Cercle Bruit) sowie gestützt auf das geltende Polizeireglement habe er dennoch diverse Massnahmen zur Reduktion des Lärms angeordnet, was mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung zulässig und sinnvoll sei. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als eine Vielzahl von Einwendungen aus der Nachbarschaft gegen die Umnutzung erhoben und insbesondere die damit verbundenen Immissionen abends, in der Nacht und am Wochenende (also genau dann, wenn das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung besonders zu schützen sei) beanstandet worden seien und das Lokal über keine festen Öffnungszeiten verfüge.