Der Gemeinderat sei davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Nutzung die Planungswerte an sich nicht überschreiten werde und habe auf eine konkrete, detaillierte Lärmprognose verzichtet. Unter Berücksichtigung der Vorsorge, der Angaben in der Vollzugshilfe (Cercle Bruit) sowie gestützt auf das geltende Polizeireglement habe er dennoch diverse Massnahmen zur Reduktion des Lärms angeordnet, was mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung zulässig und sinnvoll sei.