Weiter erörterte sie, dass selbst bei Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Planungswerte zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge in Betracht kämen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse. Für Lokale wie das vorliegende Vereins- und Versammlungslokal seien in der Umweltschutzgesetzgebung weder eine Lärm-Ermittlungsmethode noch Belastungsgrenzwerte festgelegt. Deshalb sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine Störung vorliege, wobei der Vollzugsbehörde aufgrund von Erfahrungswerten ein gewisser Ermessensspielraum zukomme.