Sie hielt fest, dass es sich beim fraglichen Vereins- und Versammlungslokal um eine neue Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung handle, wies auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und das Erfordernis der Einhaltung der Planungswerte hin. Weiter erörterte sie, dass selbst bei Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Planungswerte zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge in Betracht kämen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse.