3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte in einem weiteren Schritt die in der Baubewilligung (mittels Nebenbestimmungen) angeordneten Massnahmen zur Einschränkung der Lärm- und Lichtimmissionen. Sie hielt fest, dass es sich beim fraglichen Vereins- und Versammlungslokal um eine neue Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung handle, wies auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und das Erfordernis der Einhaltung der Planungswerte hin.