Davon, dass die neue Nutzung gegenüber der bisher bewilligten Nutzung bloss nebensächliche Auswirkungen hätte, kann nicht gesprochen werden. Die Vorinstanzen gingen zu Recht von einer im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung aus. Baurechtlich relevant sind namentlich die Auswirkungen auf die Umwelt (Lärm, Licht), die Erschliessung, den Verkehr und die Parkplätze. Da die Nutzung auf einen nicht unerheblichen Zeitraum bzw. auf Dauer ausgelegt ist, ist die Baubewilligungspflicht umso mehr zu bejahen. Mit der Nutzung als Vereins- und - 11 -