Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegt eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung der Bewilligungspflicht dann nicht, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die bisherigen, so ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen.